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Leitfaden Sucht

3. Alkohol am Arbeitsplatz

Was Sie als Mitarbeiter wissen sollten

Nach der Unfallverhütungsvorschrift (Grundsätze der Prävention, § 15 Abs. 2 und 3, BGV A1) dürfen sich Versicherte nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand
versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Dies gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

Wer unter Alkohol- bzw. Medikamenteneinfluss arbeitet,

  • kann bei einem Unfall den Anspruch auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung verlieren,
  • kann bei Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden.

Neben diesen finanziellen Nachteilen drohen den Mitarbeitern zusätzlich Geld- oder Freiheitsstrafen, etwa eine Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer, Körperverletzung etc. Beschäftigte können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie alkoholisierte Kollegen in Notsituationen sich selbst überlassen (sie z.B. nach Alkoholgenuss nicht am Autofahren hindern).

Was Sie als Vorgesetzte wissen sollten

Vorgesetzte sind aufgrund ihrer allgemeinen Fürsorgepflicht und der einschlägigen arbeitsschutz- und sozialrechtlichen Regelungen für die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständig.

Sie sollten wissen, dass sie

  • haftbar gemacht werden können, wenn sie Arbeiten unter Alkoholeinfluss zulassen,
  • die Aufgabe einer pflichtgemäßen Überwachung der an betrieblichen Einrichtungen tätigen Mitarbeiter haben,
  • eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern haben,
  • für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter verantwortlich sind,
  • die juristische Verantwortung bei Unfällen haben, die durch Alkoholeinfluss entstehen.

Vorgesetzte müssen sicherstellen, dass Mitarbeiter, die unter Alkohol- bzw. Medikamenteneinfluss stehen, nicht arbeiten und nicht an ihrem Arbeitsplatz verbleiben, das heißt, sie müssen sofort einschreiten, wenn sie das Arbeiten unter Alkohol- bzw. Medikamenteneinfluss bemerken. Zusätzlich sind sie für die Sicherheit der betroffenen Mitarbeiter verantwortlich, müssen also geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. Es reicht somit nicht, alkoholisierte bzw. unter Medikamenteneinfluss stehende Beschäftigte vom Betriebsgelände zu entfernen und sie z.B. nach Hause zu schicken. Vorgesetzte müssen sie gegebenenfalls selbst begleiten oder durch Beauftragte nach Hause begleiten lassen.

4. Die Interventionskette -->

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